Die Allergenkennzeichnung macht Allergikern das Leben leichter. Die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen für Verbraucher erkennbar sein. Wie diese Kennzeichnung aussieht, erklärt diese Informationsseite.
14 Lebensmittel lösen in Europa 90 % aller Lebensmittelallergien aus:
Die Kennzeichnungspflicht gilt für diese 14 Hauptallergene und für alle daraus hergestellten Erzeugnisse.
Sinnvolle Ausnahme: Wenn eine Zutat das allergene Potenzial durch die Verarbeitung verliert, muss sie nicht aufgeführt werden. So ist es zum Beispiel bei Glucosesirup aus Weizen.
Bei abgepackten Lebensmitteln stehen alle Zutaten in der Zutatenliste auf der Verpackung. Die allergenen Zutaten finden sich also hier und sind konkret genannt. Das heisst sie dürfen sich nicht hinter Oberbegriffen verstecken. Anstatt „glutenhaltiges Getreide“ steht „Weizen“ und anstatt „Schalenfrucht“ steht „Haselnuss“ in der Liste.
Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen können, werden diese zusätzlich hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv, farbig abgesetzt oder unterstrichen gedruckt.
Die Allergene dürfen sich nicht hinter Zusatzstoffen, Trägerstoffen oder zusammengesetzten Zutaten verstecken. So muss aufgeführt werden, ob eine Gewürzmischung Sellerie enthält oder Lecithin aus Ei oder Soja hergestellt wurde.
Achtung: Wenn die Zutat aber bereits aus dem Namen hervorgeht, sind keine weiteren Hinweise oder Kennzeichnungen erforderlich. Auf einem „Haselnusslikör“ kann somit die Angabe „enthält Haselnuss“ entfallen.
Zwei Beispiele:
Diese Schokolade enthält "Mandeln", "Milch" und "Soja".
Die Zutatenliste dieses Gewürzes weist das Allergen "Senf" aus.
Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt auch für unverpackte Lebensmittel (z. B. Brötchen) und für Gerichte in der Kantine, im Imbiss oder im Restaurant.
Die Allergie-Informationen finden Sie:
Mündlich Auskünfte sind nur erlaubt, wenn alle Zutaten und Hilfsstoffe zusätzlich schriftlich vorhanden sind. Diese Aufzeichnung dürfen Sie sich zeigen lassen.
Hinweise auf Spuren von Allergenen sind wenig nützlich. Sie gelten ausschließlich für die unbeabsichtigte Verunreinigung des Lebensmittels und werden nur aus Haftungsgründen aufs Etikett gedruckt.
Werden bei einem Süßigkeitenhersteller beispielsweise auch Erdnüsse verarbeitet, so können Spuren davon in diejenigen Lebensmittel gelangen, die ohne Nüsse zubereitet werden. Hierauf macht der Hersteller mit dem Hinweis aufmerksam: „Kann Spuren von Erdnüssen enthalten“. Er schützt sich damit vor Haftungsansprüchen.
Da diese Angaben freiwillig sind, können vergleichbare Produkte ohne Hinweis trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht zwangsläufig enthalten sein müssen.
Es besteht daher durch diese Hinweise auch die Gefahr der Überdeklaration und dies bedeutet eine unnötige Einschränkung für Allergiker.
Die Bedeutung dieses Hinweises muss für jeden Allergiker individuell geklärt werden. Beraten Sie sich dazu mit Ihrem Arzt oder Ernährungstherapeuten.
Hinweise auf das Fehlen bestimmter Zutaten, wie „glutenfrei“ oder „laktosefrei“, sind freiwillige Angaben. Sie haben nichts mit der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht zu tun.
Diese Kennzeichnungen müssen jedoch richtig sein und bieten daher Verlässlichkeit.
Sie sind allerdings häufig aus Werbezwecken auch an Lebensmitteln zu finden sind, die von Natur aus frei von diesen Stoffen sind.
Alle Internetlinks abgerufen am 08. Juni 2015, aktualisiert am 13. Juni 2019
Autorin: Sabine Theiding, Gründerin kochenOHNE